AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1. Allgemeines

1.1 Lieferungen und Leistungen sowie Angebote von BVS erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mit einer verbindlichen Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Diese allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn hierauf nicht erneut Bezug genommen wurde.

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben ausschließlich Geltung für Unternehmer. Unternehmer im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von BVS sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend und erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden vorgelegten Daten und Zeichnungen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

2.2 Aufträge werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch BVS rechtsverbindlich. Nebenabreden oder etwaige Abweichungen bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung durch BVS.

3. Umfang der Lieferung

3.1 Der Lieferumfang wird ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

3.2 Angaben in Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben usw. sind grundsätzlich nicht als Beschaffenheitsgarantien zu sehen. Handelsübliche Abweichungen sind erlaubt und berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation, sofern bestimmte Maße und Eigenschaften von BVS nicht ausdrücklich verbindlich zugesagt wurden.

3.3 Nicht erhebliche Änderungen in Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe berechtigen nicht zu einem Rücktritt vom Vertrag oder einer Minderung des Kaufpreises.

3.4 Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert wie ausdrücklich vertraglich vereinbart.

4. Lieferfrist

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

4.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von BVS nicht zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird von BVS zurück erstattet.

4.3 Die von BVS angegebenen Lieferzeiten erfolgen unter Berücksichtigung der am Tage ihrer Angaben herrschenden Liefersituation und Produktionsmöglichkeiten und sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ein bestimmter Liefertermin oder eine bestimmte Lieferfrist zwischen den Parteien ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden ist.

4.4 Kann die Lieferfrist von BVS infolge höherer Gewalt nicht eingehalten werden, wozu z.B. u. a. Kriegsfall, innere Unruhe, Beschlagnahmen, Streiks, Aussperrungen, Materialmangel, Maschinenbruch, sonstige unvorhergesehene Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung zählen, so ist BVS grundsätzlich berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten von BVS eingetreten sind. Haben die vorgenannten Ereignisse ein erhebliches Ausmaß, so ist BVS zum Rücktritt berechtigt, ohne dass der Käufer deshalb Ansprüche gegen BVS geltend machen kann. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn ein derartiges Ereignis während eines bereits vorliegenden Verzuges eintritt.

4.5 Der Kunde wird über eine Lieferverzögerung zeitnah informiert. Lieferverzögerungen von mehr als drei Monaten berechtigen den Käufer zum Rücktritt. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Verzug vor und diesen hat BVS aufgrund von mindestens grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

5. Transport und Verpackung

5.1 Die von BVS gelieferten Produkte werden in einer angemessenen Verpackung geliefert. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Transportweg und Transportmittel bestimmt BVS nach Ermessen, soweit der Käufer nicht etwas besonders anordnet. BVS haftet nicht für den billigsten Versand, wenn dies nach Weisung des Kunden erfolgte.

5.3 Zum Abschluss einer Transportversicherung auf Kosten des Käufers ist BVS berechtigt, aber nicht verpflichtet.

5.4.1 Bei Käufern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

5.4.2 Einer Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist.

5.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist BVS berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, welcher ihr hierdurch entsteht. Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, ist BVS trotzdem berechtigt, die vereinbarte Zahlung zu fordern.

5.6 Die Waren dürfen nicht ohne von BVS angebrachte Warenzeichen verkauft werden. Im Übrigen ist dem Besteller jegliche Verwendung der Warenzeichen von BVS untersagt.

6. Preis und Zahlung

6.1 Maßgebend sind unsere am Tage der Lieferung allgemein gültigen Preise. Hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Kosten für die Verpackung und die Lieferung.

6.2 Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager, falls keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

6.3 Transportweg und Transportmittel bestimmt BVS, soweit der Käufer nicht auf eigene Gefahr einen bestimmten Transportweg anordnet. Kosten einer Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie die im Übrigen durch die Lieferung bedingten Aufwendungen hat der Käufer zu tragen.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Andere Zahlungsvereinbarungen müssen vor Lieferung schriftlich vereinbart werden.

6.5 Wechsel werden nur Kraft besonderer Vereinbarung, Wechsel und Schecks nur zahlungshalber und für uns spesenfrei entgegengenommen. BVS haftet nicht für pünktliche Wechselvorlage und Protesterhebung.

6.6 Skonti dürfen nur abgezogen werden, wenn Sie von BVS schriftlich zugesagt wurden. Abzug vereinbarter Skonti setzt stets voraus, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen in Verzug ist.

6.7 Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6.8 Kreditzusagen und Zahlungsziele kann BVS gegenüber den Kunden aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen.

6.9 Der Kunde kann einen Vertrag nur mit Zustimmung von BVS kündigen. Im Falle einer Kündigung ist BVS berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis abzüglich ersparter Aufwendungen, mindestens jedoch 20 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Dem Kunden bleibt dabei der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Zurückbehaltung und Aufrechnung

Gegen Ansprüche von BVS kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder durch BVS ausdrücklich anerkannt worden ist.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Kaufgegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstehenden Verbindlichkeiten im Eigentum von BVS. Der Eigentumsvorbehalt gilt ferner auch für die sonstigen Forderungen, die BVS aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. BVS wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen von BVS um mehr als 20 % übersteigt.

8.2 Vereinbart ist weiterhin der sog. verlängerte Eigentumsvorbehalt. Erfolgt durch den Käufer eine Weiterverarbeitung der Ware, so erwirbt BVS an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware.

8.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen von BVS vom Käufer gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dieser Versicherung BVS zustehen. Dem Käufer steht die Wahl des Versicherers frei.

8.4 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Käufer die Ware sorgfältig zu verwalten und jede Verfügung, insbesondere Übereignung, Verpfändung und Besitzübergabe, zu unterlassen. BVS kann die Ware jederzeit besichtigen und herausverlangen, wenn der Zahlungsanspruch gefährdet erscheint; die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Käufer hat BVS von allen Zugriffen Dritter, vornehmlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen binnen 24 Stunden per Einschreiben zu benachrichtigen. Der Käufer trägt die Interventionskosten.

8.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt BVS bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zu stehen. BVS nimmt die Abtretung an.

8.6 Der Unternehmer hat BVS auf Verlangen über die abgetretene Forderung alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und eine schriftliche Abtretungserklärung vorzulegen. Nach der Abtretung ist der Unternehmer ermächtigt, die Forderung einzuziehen und zugleich verpflichtet, den eingegangen Betrag in Höhe der noch offenstehenden Forderungen unverzüglich an BVS abzuführen. BVS behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

9. Gewährleistung

9.1.1 BVS gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit. BVS leistet für nachgewiesene Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig.

9.1.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.1.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Tag der Abnahme.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und BVS erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind BVS innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

9.3 Weitergehende als die in Ziffer 9.1.2 kodifizierten Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen können, sofern es sich dabei nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Pflichtverletzungen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

9.4 Jede Mängelhaftung entfällt, solange der Käufer in Verzug ist oder wenn an den gelieferten Sachen Reparaturen oder sonstige Änderungen durch den Käufer oder einen Dritten ohne die Einwilligung von BVS vorgenommen wurde.

9.5 Für die Lieferung von Ersatzstücken gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Lieferung.

9.6 Für Verletzung gewerblicher Schutzrechte wird keine Haftung übernommen.

9.7 Die Haftung für eine Pflichtverletzung wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale des Kaufgegenstandes bleibt unberührt; sofern Beschaffenheitsangaben seitens von BVS nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, stellen diese keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale im Sinne von § 444 BGB dar.

9.8 Für leichte Fahrlässigkeit haftet BVS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. In diesem Falle ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischer Weise gerechnet

werden muss. Für völlig untypische oder unvorhersehbare Schäden haftet BVS nicht.

9.9 Die vorstehenden Absätze 9.7 bis 9.8 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung für Schäden am Leben, der Gesundheit und dem Körper.

9.10 Soweit die Haftung von BVS nach diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungshilfen von BVS.

10. Besondere Hinweise

10.1 BVS stellt dem Kunden besondere Hinweise zur Montage und Verarbeitung zur Verfügung, vgl. hierzu die Erläuterungen in den sog. Verarbeitungsrichtlinien unter www.bvs-akustik.de, dort Menüpunkt „https://bvs-akustik.de/assets/planungsinformationen/ Verarbeitungsrichtlinien.pdf“. Der Käufer erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis, diese für ihn online abrufbaren Hinweise gewissenhaft zu befolgen. Sollte der Käufer diese Anweisungen zur Montage nicht befolgen, die Montage selbst nicht durch einen Fachbetrieb durchführen, eigenhändig Änderungen an den von BVS gelieferten Produkten vornehmen, die gelieferten Artikel nicht bestimmungsgemäß oder Materialien verwenden, welche für die Montage nicht geeignet sind, so entfällt jede Gewährleistung durch BVS, wenn der Käufer nicht glaubhaft widerlegen kann, dass erst eine dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat. Eine Verwendung, die den oben genannten Hinweisen und Erläuterungen von BVS wider-spricht, gilt als nicht bestimmungsgemäß.

10.2 Der Käufer verpflichtet sich auf Verlangen von BVS, die von ihm beanstandete Ware zum Zwecke der Überprüfung im Anlieferungszustand an BVS zurückzusenden.

10.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass BVS nicht für die Werbeaussagen Dritter (z.B. Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Produkt-haftungsgesetzes oder seines Gehilfen) über die Beschaffenheit der Kaufsache oder im Hinblick auf die Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache haftet, soweit nicht die Unkenntnis dieser Werbeaussagen selbst auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BVS beruht.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für beide Teile ist Verl. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Gütersloh. Dies gilt auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.3 Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Bedingungen oder des sonstigen Vertragsinhalts berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

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